Können nur Eisenbahner eine Wohnung oder Haus mieten?
Es kann jedermann mieten (und gleichzeitig Genossenschaftsmitglied werden). In der Reihenfolge der Berücksichtigung gelten folgende Prioritäten (Art. 3 der Statuten):
- aktive Mitarbeiter/innen der SBB;
- aktive Mitarbeiter/innen von Tochtergesellschaften der SBB (= SBB mindestens 50% beteiligt);
- pensionierte Mitarbeiter/innen gem, Ziff. 1 + 2;
- aktive Mitarbeiter/innen von Post, Swisscom und allgemeine Bundesverwaltung;
- pensionierte Mitarbeiter/innen gem. Ziff. 4;
- übrige Bewerber/innen.
Gewisse Kompetenzen liegen bei der Generalversammlung (z.B. Statutenänderungen, Jahresrechnung, Wahl der Vorstandsmitglieder, Sanierung ganzer Häusergruppen usw.). Für die übrigen Geschäfte ist der von der Generalversammlung gewählte, achtköpfige Vorstand zuständig, der gewisse Aufgaben an einzelne Mitglieder delegiert (z.B. Kleinunterhalt, Reparaturen, Buchhaltung, Zahlungsverkehr usw.).
Wie kann ich mitbestimmen?An der Generalversammlung (mindestens 1 x jährlich) hat jedes Mitglied, unabhängig der Höhe seines Anteilscheinkapitals, eine Stimme. Es kann sich durch ein handlungsfähiges Familienmitglied oder ein anderes Genossenschaftsmitglied vertreten lassen (Art. 29 der Statuten).
Kann mir die Genossenschaft die Wohnung kündigen, wie bei privaten Vermietern?Es gibt Mieter/innen, die nicht Genossenschaftsmitglied sind und deshalb auch keine Anteilscheine übernommen haben, dafür aber einen etwas höheren Mietzins bezahlen. Bei diesen kann die Genossenschaft den Mietvertrag theoretisch jederzeit gemäss Mietvertrag und Mietrecht kündigen, was aber in der Praxis nur bei grober Missachtung wichtiger Kriterien erfolgt.
Mieter/innen, die auch Genossenschaftsmitglied sind, geniessen einen weitgehenden Kündigungsschutz. In den Statuten (Art. 3 und 10) ist festgelegt, in welchen Fällen die Genossenschaft eine Kündigung und gleichzeitig den Ausschluss aus der Genossenschaft aussprechen kann: Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, nicht selber in der Wohnung wohnen, Zweckentfremdung der Wohnung, Missachtung der Untervermietungsbestimmungen, ausserordentlicher mietrechtlicher Kündigungsgrund usw.
Was passiert mit meinen Anteilen wenn ich die Wohnung kündige?Für die Kündigung durch die Mieterschaft gilt das allgemeine Mietrecht und demzufolge der Mietvertrag (3 ½ Monate Kündigungsfrist). Der auszuzahlende Betrag wird spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden als Mieter/Genossenschafter fällig. Wenn es die Finanzlage der Genossenschaft erfordert, kann der Vorstand die Rückzahlung bis zu einem Jahr hinausschieben. Die Genossenschaft ist berechtigt, allfällige Forderungen gegenüber dem ausscheidenden Mitglied mit dessen Guthaben zu verrechnen (Art. 19 der Statuten).